BGH, Urt. v. 09.10.2014 - IX ZR 69/14
Amtlicher Leitsatz:
Dauert ein Gewerbemietverhältnis mit dem Schuldner als Mieter nach Insolvenzeröffnung fort, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, den Erlös aus der Verwertung dem Vermieterpfandrecht unterliegender Gegenstände mit der Tilgungsbestimmung an den Vermieter auszukehren, die Zahlung vorrangig auf die nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten begründeten Mietforderungen und erst sodann auf die vor Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen entstandenen Mietforderungen anzurechnen.
Kurzsachverhalt:
Der klagende Vermieter verlangt vom beklagten Insolvenzverwalter Mietzahlungen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Der Verwalter hatte das dem Vermieterpfandrecht unterliegende Anlage- und Umlaufvermögen zuvor verwertet und den Erlös mit der Bestimmung an die Klägerin ausgekehrt, dass die Zahlung vorrangig auf diese Masseverbindlichkeiten anzurechnen sei.
Die Klägerin hat dem entgegengehalten, die Tilgungsbestimmung sei unwirksam, und die Zahlung auf ebenfalls offene Mietinsolvenzforderungen verrechnet.
Das LG hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt. Dessen Revision bleibt erfolglos.
Kernaussagen:
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