BGH, Beschl. v. 14.07.2016 – IX ZB 62/15
Amtlicher Leitsatz:
Die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem sind auch dann, wenn sie einem einzelnen Verfahren zuordenbar sind, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen.
Kurzsachverhalt:
Der weitere Beteiligte ist Verwalter in einem Insolvenzverfahren. Als Verwalter richtete er für die Insolvenzgläubiger dieses Verfahrens ein Gläubigerinformationssystem ein. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielten die Gläubiger durch die S. AG einen individuellen PIN-Code. Die Gläubiger konnten sich damit in der Folge jederzeit über den Stand des Verfahrens, insbesondere die Prüfung ihrer Forderungen, den Grund des Bestreitens, die Feststellung für den Ausfall und die Quotenaussicht informieren.
Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, Teile der Verfahrensakte, insbesondere Sachstandsberichte des Verwalters, den Gläubigern für die elektronische Einsichtnahme freizugeben.
Für die Bereitstellung des Informationssystems wurde von der S. bis zur Verfahrensaufhebung jährlich ein dem Verfahren zuordenbarer Betrag von 171,36 € in Rechnung gestellt, bis zur Schlussrechnungslegung beglich der Verwalter 514,08 € aus der Masse.
Das Insolvenzgericht hat dessen Vergütung auf die Regelvergütung von 17.166,55 €, die Auslagen in pauschalierter Form nach § 8 Abs. 3 InsVV auf 30 v.H. der Regelvergütung, also auf 5.723,97 €, jeweils zuzüglich USt festgesetzt. Hiervon hat es den für das Gläubigerinformationssystem aufgewandten Betrag von 514,08 € abgezogen.
Die gegen diesen Abzug eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtsbeschwerde weist der BGH zurück.
Kernaussagen:
Der BGH entscheidet den Streit in der Literatur über die anstehende Frage (für Erstattungsfähigkeit aus der Masse: LG Dresden, DZWiR 2011, 131, 132; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 63 Rn. 78; einschränkend und differenzierend Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 4 Rn. 88; dagegen: LG Hannover, ZInsO 2013, 311, 312; Keller, NZI 2005, 493, 494 f; Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl., § 4 Rn. 40 ff) dahin, dass die Kosten für Gläubigerinformationssysteme selbst dann nicht aus der Masse entnommen werden können, wenn die Gläubiger zugestimmt haben. Ob anderes bei Regelungen in einem Insolvenzplan in Betracht kommt, bleibt offen.
Das Ergebnis wäre nicht anders, wenn der Insolvenzverwalter die Beschaffung des Gläubigerinformationssystems in eigenem Namen und auf eigene Kosten vorgenommen hätte und nun das Entgelt als Auslage gemäß § 4 Abs. 2 InsVV erstattet verlangen würde.
Hat der Verwalter - wie hier - die Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV in Anspruch genommen und erhalten, ist er mit der zusätzlichen Geltendmachung von Auslagen gemäß § 4 Abs. 2 InsVV ausgeschlossen. Das ändert allerdings nichts an einer grundsätzlichen Berechtigung eines Auslagenersatzanspruchs. Die Auslagen für ein Gläubigerinformationssystem wären aber auch auf dem Wege der Einzelauslagenerstattung nicht ersatzfähig.
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