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Restrukturierung

ESUG – Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen – Das Stigma der Insolvenz ist Vergangenheit

Durch Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung und Insolvenzplanverfahren steuern die Organe und Gesellschafter die Sanierung ihres Unternehmens.

Seit dem Inkrafttreten des ESUG am 01. März 2012 ist die Insolvenz mehr denn je eine strategische Option in der Krise. Das ESUG unterstützt eine frühzeitige Antragstellung und erweitert damit deutlich das Spektrum der Sanierungsstrategien.

Die Eigenverwaltung

In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung „im Amt“ und dies auch im vorläufigen Verfahren und nutzt die insolvenzrechtlichen Instrumentarien. Zur Seite gestellt wird ihr ein (vorläufiger) Sachwalter, der sie berät und beaufsichtigt. Die Eigenverwaltung mündet in der Regel in einem Planverfahren, das für Unternehmer und Gläubiger vorteilhaft ist.

  • kein Kontrollverlust der Organe
  • das Betriebs- Know-how bleibt erhalten, ergänzt durch das Know-How von Insolvenzrechtsexperten
  • geringerer Imageschaden, weil die Geschäftsführung im Amt bleibt
  • Liquidität durch Insolvenzgeldvorfinanzierung
  • Planverfahren ist kürzer als Regelinsolvenzverfahren

Dem Antrag auf Eigenverwaltung soll das Gericht zustimmen, wenn der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Ein professionell vorbereiteter Antrag ist der Grundstein für ein Gelingen.

Das Schutzschirmverfahren

Mit dem Schutzschirmverfahren stärkt das ESUG die Eigenverwaltung. Bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit hat der Schuldner die Möglichkeit, in Eigenverwaltung innerhalb einer Frist von 90 Tagen unbehelligt von den Gläubigern einen Sanierungsplan unter einem Schutzschirm zu erarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden soll. Mit der Antragstellung hat der Schuldner eine Bescheinigung einer in Insolvenzsachen erfahrenen Person vorzulegen, dass die Sanierung nicht aussichtslos ist und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Der Antrag auf ein Sanierungsverfahren unter Insolvenzschutz erfordert eine professionelle Vorbereitung. Die Einbindung aller Beteiligten (Gläubiger, Insolvenzgericht) ist unverzichtbare Voraussetzung für ein Gelingen.

Der vorläufige Gläubigerausschuss

Das ESUG gewährt den Gläubigern zur Unterstützung der Sanierung starke Einflussmöglichkeiten. Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung gelingen nur mit Rückhalt eines vorläufigen Gläubigerausschusses. Dieser hat erheblichen Einfluss auf das Verfahren, unter anderem auf die Auswahl des vorläufigen Sachwalters, der dem Unternehmen in Eigenverwaltung zur Seite gestellt wird.

Das Insolvenzplanverfahren

Das Insolvenzplanverfahren wird durch das ESUG deutlich gestärkt, insbesondere auch für kleinere und mittlere Unternehmen. Ein Insolvenzplan ist ein Sanierungsplan, der zum einen die operative Sanierung des Unternehmens und zum anderen die Befriedigung der Gläubiger darstellt. Die Gläubiger entscheiden über das Inkrafttreten eines Insolvenzplanes durch Abstimmung. Das Planverfahren kann in Eigenverwaltung, nach einem Schutzschirmverfahren oder im Rahmen einer Regelinsolvenz durchgeführt werden.

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